Statuten § 1 bis § 10

Inhalt
§ 1 bis § 10
§ 11 bis § 19

§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „MUSIKKAPELLE der ROTO FRANK und der Marktgemeinde KALSDORF“.
Der Verein hat seinen Sitz in A-8401 Kalsdorf bei Graz, politischer Bezirk Graz-Umgebung, Bundesland Steiermark.
Der Verein erstreckt seine Tätigkeit hauptsächlich auf das Gemeindegebiet von Kalsdorf bei Graz und auf den Blasmusikbezirk Graz-Süd des steirischen Blasmusikverbandes. Bei musikalischen Auftritten und Vereinsaktivitäten verschiedener Art aber auch auf das gesamte Bundesgebiet von Österreich und auf das Ausland.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2
Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch, gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
den Zusammenschluss von Personen, zur Förderung des Gemeinwohles auf kulturellem Gebiet, die sich der Förderung und Ausübung der Musik widmen;
die Pflege und Erhaltung der österreichischen Blasmusikkultur;
die Pflege der Blasmusik und Bläsermusik aller Stilrichtungen und Besetzungen unter Beachtung der internationalen Literatur für Blasorchester, Blaskapellen und Bläser- sowie Schlagzeugensembles;
die Pflege jeglichen Musizierens und die Pflege des Brauchtums.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
Bereitstellung eines geeigneten Probenlokales und laufende Abhaltung von Proben;
Schaffung von Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung von MusikerInnen, besonders von Nachwuchs- bzw. JungmusikerInnen;
Abhaltung musikalischer Veranstaltungen jeglicher Art, vor allem von Konzerten, musikalische Mitwirkung bei öffentlichen und kirchlichen Anlässen, Abhaltung von Bildungsveranstaltungen, Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, Beteiligung bei Wertungsspielen, Musikertreffen, Pflege der Kameradschaft und Herstellung von Audio- und Videoaufzeichnungen;
Konzertreisen ins In- und Ausland, Kontakte und Verbindungen zu Vereinen gleicher Tendenz, Mitgliedschaft bei einschlägigen Dachverbänden;
Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Vereinsinteressen;
Förderung, Unterstützung und Koordination der Bestrebungen der ordentlichen und der Jungmitglieder zur Pflege der Blasmusik und Hebung ihrer musikalischen Leistungsfähigkeit in ideeller und wirtschaftlicher Hinsicht.
Förderung der Kameradschaft und Besuche von Veranstaltungen mit künstlerischem und kulturellem Wert.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Einnahmen und Erträgnisse aus eigenen und fremden Veranstaltungen und Aktivitäten;
Beiträge fördernder und unterstützender Mitglieder;
Spenden, Sammlungen, Subventionen und sonstige Zuwendungen.
Die in Abs. (3) angeführten Mittel dürfen nur für die in den Statuten angeführten Tätigkeiten und Zwecke verwendet werden.

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:
ordentliche Mitglieder;
unterstützende und fördernde Mitglieder;
Ehrenmitglieder;
Jungmitglieder (MusikschülerInnen).
Ordentliche Mitglieder sind jene die die charakterlichen Eigenschaften besitzen und die musikalische Befähigung haben, sich voll an der Vereinsarbeit zu beteiligen. Ebenfalls zu den ordentlichen Mitgliedern zählen die MarketenderInnen, die Stabführer sowie der durch die Generalversammlung bestellte Kapellmeister, der auch Beirat im Vereinsvorstand ist.
Fördernde und unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit längerfristig auf verschiedenste Art und Weise fördern, vor allem durch finanzielle und/oder materielle Zuwendungen, aber auch durch aktive Mitarbeit am Vereinsleben.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Jungmitglieder (MusikschülerInnen) sind alle Kinder, Jugendliche und Erwachsene, welche innerhalb oder außerhalb der Musikkapelle für die ordentliche (aktive) Mitgliedschaft ausgebildet werden oder die Absicht haben, als ordentliches Mitglied aufgenommen zu werden.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die das 7. Lebensjahr vollendet haben.  Mitglieder können auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
Für Personen zwischen 7 bis 14 Jahren (beschränkt geschäftsfähig) und für mündig Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren (erweitert geschäftsfähig) gelten für den Beitritt und Erwerb der Mitgliedschaft, sowie für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten die allgemeinen zivilrechtlichen Schutzbestimmungen insbesondere im Hinblick auf die notwendige Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern kann.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit;
durch freiwilligen Austritt;
durch Streichung;
durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, er muss dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitgeteilt werden.
Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger mündlicher oder schriftlicher Aufforderung an Proben und/bzw. Aufführungen unentschuldigt nicht teilnimmt. Weiters kann eine Streichung eines ordentlichen, fördernden oder unterstützenden Mitgliedes durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen, wenn das Mitglied mehr als 2 Jahre nicht mehr aktiv oder fördernd, für den Verein tätig war.
Eine Streichung eines Jungmitgliedes kann ebenfalls durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen, wenn das Jungmitglied das Ausbildungsziel nicht mehr zielstrebig verfolgt, oder der Vorstand zur Überzeugung gelangt, dass vom Jungmitglied die ordentliche (aktive) Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr angestrebt wird. Über die Streichung sind die betroffenen Mitglieder schriftlich oder mündlich in Kenntnis zu setzen.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, besonders wenn dieses trotz Mahnungen gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstößt, die Vereinsbeschlüsse missachtet, das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt oder sich unehrenhaft verhält.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich, versehen mit der Begründung bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig (Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit), bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Berufung ist innerhalb 14-tägiger Frist schriftlich beim Vorstand (Obmann) einzubringen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Berufung, so ist der Ausschluss rechtsgültig.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz (4), Zeile 1 bis 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Längstens innerhalb von 2 Wochen nach der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Vereinseigentum (Instrumente, Kleidung, Noten, usw.) beim Obmann oder einem Vorstandsmitglied abzugeben. Die Nichtabfuhr des Vereinseigentums zieht die gerichtliche Ahndung nach sich, die nach zweimaliger fruchtloser Mahnung durch den Obmann eingeleitet werden muss. Allenfalls bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind während der 14-tägigen Frist ebenfalls zu ordnen.
Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Förderzeitraumes beendet so werden Förderungen, auch wenn diese bereits zugesagt wurden nicht mehr ausbezahlt.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Interesse des Vereins zu beanspruchen.
Jedem ordentlichen Mitglied steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu. Für Funktionen im Vorstand sind ordentliche Mitglieder nur wählbar, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Für mündige Minderjährige zwischen 14 Jahren und erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren ist jedoch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Jedes ordentliche Mitglied hat  das Recht, bei der Generalversammlung Anträge zu stellen und auch Beschwerden einzubringen.
Fördernde und unterstützende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind zur Generalversammlung teilnahmeberechtigt. Sie haben aber kein Stimmrecht und auch kein aktives und passives Wahlrecht. Sie können bei der Generalversammlung mit beratender Stimme mitwirken.
Jungmitglieder können zur Generalversammlung eingeladen werden, wenn die Tagesordnung inhaltlich die Interessen dieses Personenkreises betreffen. Sie haben aber kein Stimmrecht und auch kein aktives und passives Wahlrecht. Sie können bei der Generalversammlung mit beratender Stimme mitwirken.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.
Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die musikalischen Bestrebungen des Kapellmeisters tatkräftigst zu unterstützen, zu den Proben und Aufführungen pünktlich zu erscheinen, mit allen Mitgliedern Kameradschaft zu halten, das Ansehen des Musikerstandes jederzeit und überall zu wahren. Kann ein ordentliches Mitglied aus triftigen Gründen an Vereinsveranstaltungen und Ausrückungen nicht teilnehmen, so ist es verpflichtet, diesen Umstand rechtzeitig dem Kapellmeister oder Obmann bekanntzugeben.
Die Jungmitglieder sind verpflichtet je nach Ausbildungsstand an Proben, Aufführungen und Aktivitäten der Musikkapelle aber auch der Ausbildungsstätte (Musikschule) teilzunehmen, hiezu pünktlich zu erscheinen, sich kameradschaftlich zu verhalten sowie die musikalische Leitung in allen musikalischen Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Hiezu zählt insbesondere die Mitwirkungen in Ensembles.
Alle Mitglieder sind verpflichtet das ihnen vom Verein anvertrauten Vereinseigentum, wie z.B.: Probenlokal und deren Einrichtung, Musikinstrumente, Noten, Bekleidung udgl. in sauberem und gutem Zustand zu erhalten. Bei Zuwiderhandeln hält sich der Vorstand Schadenersatzforderungen vor.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

§ 8
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung (§§ 9 und 10);
der Vorstand (Leitungsorgan) (§§ 11 bis 13);
die Rechnungsprüfer (§ 14);
das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9
Generalversammlung

Die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des VereinsG 2002 und somit das oberste Willensbildungsorgan des Vereins.
Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Sie ist vom Vorstand spätestens 3 Monate nach Ablauf des Vereinsjahres (Rechnungsjahres = Kalenderjahr) einzuberufen.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:
Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung;
schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG);
Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. (4) zweiter Satz dieser Statuten;
Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. (4) dritter Satz dieser Statuten),
binnen vier Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle teilnahmeberechtigten Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich, per Postweg bzw. mittels Telefax oder per Email einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch die/den Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 5 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand oder den anderen einberufenden Mitgliedern und/oder Personen laut Abs. (3) schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Vertagung der Generalversammlung oder auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und Wahlentscheidungen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Statuten sowie über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10
Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes über die Vereinstätigkeit und finanzielle Gebarung (Obmann, Finanzreferent, Schriftführer, Jugendreferent, Kapellmeister);
Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer mit Entlastung des Finanzreferenten und des Vorstandes, wenn keine Mängel vorliegen;
Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften;
Entscheidungen über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
Bestellung des Kapellmeisters,
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;

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