Inhalt
§ 1 bis § 10
§ 11 bis § 19

§ 11
Der Vorstand (Leitungsorgan)

Der Vorstand ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VereinsG 2002 und besteht aus:
dem Obmann;
dem Finanzreferent;
dem Schriftführer (EDV- und Statistikreferent);
dem Jugendreferenten;
dem Archivar;
den Stellvertretern von a) bis f)
den Beiräten (z.B.: Kapellmeister).
Es ist gegebenenfalls auch möglich, dass eine Person maximal 2 Funktionen ausübt.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode [Abs. (3)] erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung [Abs. (10)], Rücktritt [Abs. (11)] oder Ausschluss [§ 6 Abs. (4)].
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung [Abs. (4)] eines Nachfolgers oder eines Nachfolgevorstandes wirksam. Bleibt ein Vorstandsmitglied in einer Periode den Vorstandssitzungen mehr als 3-mal unentschuldigt fern, so ist dies als eine Rücktrittserklärung anzusehen.

§ 12
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann sich für die Aufgabenverteilung und Vereinsaktivitäten über die Statuten hinaus eine Geschäftsordnung genehmigen, die im Gegensatz zu den Statuten durch Vorstandsbeschluss leicht und rasch auch wieder geändert werden können.
In Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Geschäftsführung unter Beachtung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder sowie unter Einhaltung der gesetzlichen und statutarischen Pflichten sowie der rechtmäßigen Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane und überhaupt die Organisation eines geregelten Vereinsbetriebes;
Vorbereitung der Generalversammlung sowie Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschlusses;
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
Verwaltung des Vereinsvermögens;
Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
Aufnahme und Kündigung von Angestellten bzw. Arbeitnehmern sowie Mitarbeiter des Vereins;
Festlegung von vereinsinternen Veranstaltungen;
Entscheidung über die Teilnahme der Musikkapelle (Ensembles) an sonstigen Veranstaltungen;
Erarbeitung eines Vorschlages für die Bestellung des Kapellmeisters;
Zuerkennung von Dank und Anerkennung an alle Mitglieder, sowie Vorschläge und Antragstellung von Ehrungen an ordentliche, fördernde und unterstützende Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

Der Obmann, vertreten und unterstützt von seinen Stellvertreter, führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Er führt bei allen Versammlungen (besonders Generalversammlung und Vorstand) den Vorsitz und sorgt für die Einhaltung der Beschlüsse der Vereinsorgane. Der Obmann hat die Oberaufsicht über das Vereinsvermögen und über die Organisation aller Vereinsaktivitäten, außer den in § 13 Abs (4) angeführten Obliegenheiten des Kapellmeisters. Alle vom Verein ausgehende Schriftstücke und schriftliche Ausfertigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten des Obmannes und des Finanzreferenten, bei musikalischen Angelegenheiten des Obmannes und des Kapellmeisters.
Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglieder und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
Dem Kapellmeister, vertreten und unterstützt durch seine Stellvertreter, obliegen alle Aufgaben auf rein musikalischem Gebiet. Er leitet sämtliche Voll- und Registerproben (dabei auch unterstützt von aktiven Musikern und sonstigen Referenten), alle musikalischen Aufführungen und ist verantwortlich für die musikalische Planung und Durchführung der Jahresarbeit sowie insgesamt für ein sinnvolles musikalisches Vereinsziel. Er führt auch Aufzeichnungen über Probenbesuch, Aufführungen und Programme oder hat dies durch andere besorgen zu lassen. Weiters ist er für die Meldung der Programme an die AKM verantwortlich. Der Kapellmeister sorgt auch für eine der Kapelle entsprechende Literatur- und Instrumentenbeschaffung und hat insgesamt eine musikalische Weiterentwicklung sowie Qualitätssteigerung im Auge zu behalten. Für den notwendigen Stand der Instrumente (Neuanschaffungen und Generalreparaturen) hat er sich durch entsprechende Anträge und Initiativen im Vorstand zu kümmern. Der Kapellmeister wird durch die Generalversammlung bestellt und ist Beirat im Vereinsvorstand.
Der Schriftführer (EDV- und Statistikreferent), vertreten und unterstützt durch seinen Stellvertreter, unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die Protokolle der Generalsversammlung und des Vorstandes, führt in Zusammenarbeit mit dem Obmann und dem Vorstand den Schriftverkehr, sorgt für die Aufbewahrung der Schriftstücke. In seiner Funktion als EDV- und Statistikreferent hat der Schriftführer laufend die Kapellen- und Personenstammdaten des Vereins zu erfassen und zu aktualisieren. Er auch für die fristgerechte Erledigung und Eingabe, sowie Übermittlung der Daten an die zentrale Datenbanken (Bezirks- und Landesblasmusikverband) zu sorgen. Weiters aktualisiert er laufend die Homepage des Vereins.
Der Finanzreferent, vertreten und unterstützt von seinen Stellvertreter, besorgt die gesamte Finanzverwaltung des Vereins, ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung verantwortlich und hat unter Beachtung der Tendenzen und der Beschlüsse der Generalversammlung sowie des Vorstandes für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Nach Ende des Rechnungsjahres hat der Finanzreferent innerhalb von 3 Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und hat auch über Verlangen der Rechnungsprüfer die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sowie notwendige Auskünfte zu erteilen. Im Bereich der Spenden-, Sponsorenbeiträge und Subventionen hat der Finanzreferent nach Kräften zum Vorteil des Vereins mitzuhelfen.
Der Jugendreferent, vertreten und unterstützt von seinen Stellvertreter, versucht mit Unterstützung des Vorstandes dem Verein die notwendige Zahl von JungmusikerInnen zu zuführen und betreut diese. Er ist ein wichtiges Bindeglied zwischen JungmusikerInnen bzw. Eltern, Ausbildungsstätte und Verein. Die Betreuung der JungmusikerInnen hat auch das Ablegen von Jungmusikerleistungsabzeichen, die Vorbereitung und Auftritte für „Musik in kleinen Gruppen“ und bei kameradschaftlichen Aktivitäten zu umfassen.
Der Archivar, vertreten und unterstützt durch seine Stellvertreter, hat für die Verwaltung des Probenlokales, der Instrumente, Trachten und Noten zu sorgen, er hat Inventarverzeichnisse zu führen und sich durch entsprechende Anträge und Initiativen im Vortand um den notwendigen Stand des Inventars zu kümmern.
Beiräte sind Vorstandsmitglieder ohne besondere Fachgebiete. Sie können vom Vorstand oder in einer allfälligen Geschäftsordnung mit speziellen Aufgaben betraut werden. Sie haben grundsätzlich die Interessen des Vereins und der Mitglieder zu vertreten. Der von der Generalsversammlung bestellte Kapellmeister ist Beirat im Vereinsvorstand.

§ 14
Rechnungsprüfer

Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die von der Generalversammlung mit dem Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung des Finanzgebarens des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, besonders nach vorliegender Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Der Vorstand bzw. Finanzreferent hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Prüfungsbericht an den Vorstand und die Generalversammlung hat allfällige Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Besonders ist auf ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben einzugehen.
Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand mindestens 1-mal jährlich nach Vorlage der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu berichten. Die zuständigen Organe haben die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen.
Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegende Rechnungslegungspflicht verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Generalversammlung einberufen.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen (jedoch ohne Stimmrecht) teilzunehmen.
Im Übrigen gelten für Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung und Rücktritt bei den Rechnungsprüfern die für die Vorstandsmitglieder in den Statuten enthaltenen Bestimmungen.

§ 15
Haftungen

Hinsichtlich von Haftungen für Verbindlichkeiten des Vereins und Haftungen von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein wird ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 23 bis 26 des Vereinsgesetzes 2002 verwiesen.

§ 16
Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff. ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die vier namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes müssen unabhängig und unbefangen sein und dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17
Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung des Vereins und nur mit zwei Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu entscheiden, einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
Generell soll das verbleibende Vereinsvermögen einem neu gegründeten gemeinnützigen Verein übertragen werden, welcher den selben Zweck bzw. die selben Ziele verfolgt wie der gegenständliche und innerhalb der Gemeinde Kalsdorf bei Graz angesiedelt ist. Im Falle, dass noch kein adäquater Verein konstituiert ist, ist das restliche Vereinsvermögen dem Gemeindeamt am Sitz des Vereins zur Verwahrung zu übergeben, bis sich ein neuer Verein mit ähnlichen gemeinnützigen Zwecken bildet.
Sollte dies innerhalb von 10 Jahren nicht der Fall sein, hat die Gemeinde das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.
Das letzte Leitungsorgan (Vorstand) hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung als zuständiger Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 18
Geschlechtsneutrale Bezeichnung

Soweit in diesen Statuten personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 19
Inkrafttreten

Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Vereinsbehörde in Kraft und setzen dann die bis dahin geltenden und bei der Vereinsbehörde aufliegenden Statuten außer Kraft.

Beschlossen in der Generalversammlung
am 5. März 2009